Information der SBV beim Einsatz von Freelancern? (Allgemeines)
Das sehe ich anders: solange der Freelancer nicht nur geringfügig im Betrieb beschäftigt ist, hat er aktives und passives Wahlrecht und wird von der SBV vertreten.
Das ist sachlich unzutreffend so zu differenzieren.
Nichts davon stimmt zum aktiven Wahlrecht, folglich beispw auch nichts zu der Vertretung durch die SBV:
Eine solch pauschale Ansicht hat Düwell nie vertreten, dass z.B. das aktive SBV-Wahlrecht von der Anzahl der Wochenstunden abhinge. Davon steht ja auch nichts in § 177 Abs. 2 SGB IX. Soweit selbständige „Freelancer“ weisungsfrei arbeiten wie z.B. bei Dienstverträgen oder Werkverträgen, haben diese keinerlei SBV-Wahlrechte seit jeher, wie schon geschrieben. Das war schon so im letzten Jahrhundert, als noch SchwbG galt. Freelancer sind eben keine Beschäftigte im Sinne des § 177 SGB IX, sondern Selbstständige – und diese vertreten sich selbst. So auch BIH-Wahlbroschüre, Seite 66 oben zu Werk- und Dienstverträgen.
Ein Freelancer kann sowohl einen Dienstvertrag als auch einen Werkvertrag mit einem Unternehmen abschließen. Die Art des Vertrages hängt dabei von der spezifischen Vereinbarung und dem Projekt ab. Zu beachten ist, dass die Bezeichnung des Vertrags nicht entscheidend ist – sondern die tatsächlichen Absprachen und Umsetzung des Vertrags.
Gruß,
Cebulon