Stellvertreter weigert sich zu arbeiten (Freistellung)

WoBi, Wednesday, 10.09.2025, 21:52 (vor 57 Tagen) @ Lady

Hallo Lady,

zur Beantwortung ist die Frage in den Teil Heranziehung und in den Teil Freistellung aufzusplitten. Den diese Teile sind in unterschiedliche §§ im SGB IX behandelt.
Die Heranziehung steht in § 178 Abs. 1 SGB IX in den letzten 3 Sätzen mit:
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Die Vertrauensperson kann nach Unterrichtung des Arbeitgebers ab je 100 Beschäftigte mit (Schwer-)Behinderung ein stellvertretendes Mitglied in der vom Wähler bestimmten Reihenfolge zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden.

Bei 2200 Beschäftigte mit (Schwer-)Behinderung könnten also 22 stellvertretende Mitglieder herangezogen werden. Um Abwesenheitszeiten dieser 22 Personen überbrücken zu können, werden mindestens 30 stellvertretende Mitglieder der SBV (+ Büropersonal = kleine Abteilung) benötigt (Eine Herausforderung für die kommende SBV-Wahl und den Wahlvorstand bei der glücklichen Festleger der Anzahl der stellvertretenden Mitglieder).

Die Vertrauensperson legt damit die Aufgabe der herangezogenen Mitglieder fest. Dabei sollten natürlich Wünsche und Befindlichkeiten der Personen geachtet werden. Das kann z.B. auch die Teilnahme an Vorstellungsgespräche für bestimmte Bereiche sein.

Die Freistellung ist in § 179 Abs.4 SGB IX geregelt mit:
"Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Also liegt hier eine "weitergehende Vereinbarung" vor oder wird eine bedarfsorientierte Freistellung für das 6. stellvertretende Mitglied angewendet?
Wenn eine volle Freistellung vorliegt, können keine Aufgaben, Termin usw. aus der geschuldeten Arbeitsleistung, außer SBV-Tätigkeiten vorliegen.
Diese Ehrenamtstätigkeiten fallen in der Regel vor Ort an. Die Außenstellen innerhalb dem Dienstort dürften den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen.

Die aufgeworfene Problematik sollte im Rahmen der "Abstimmung untereinander" besprochen werden.
Es könnte z.B. wegen einer Teilwahrnehmung der übertragenen Aufgaben auf eine Teilfreistellung zurückgegangen werden. Dann müsste wieder teilweise die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werden. Wer keine Aufgaben einer Mitarbeiterinteressensvertretung erfüllt, braucht auch keine Freistellung für die Aufgabenerfüllung der Interessensvertretung.

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Gruß
Wolfgang


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