Gleichstellungsantrag für stellvertretende Vertrauensperson (Allgemeines)
Moin Moin,
ein Antrag auf Gleichstellung ist für Betriebs-, Personalratsrät:innen, und Schwerbehindertenvertretungen nur dann möglich, wen die eigentliche Arbeitsaufgabe, die ja für die Amtsperiode ruht, nur noch mit deutlichen Einschränkungen oder gar nicht mehr ausübbar ist und man diese im Zeitraum 4-6 Monate vor der nächsten Wahl stellt.
Dann kann man begründen, dass der oben genannte Fall vorhanden und eine Wiederwahl kein Selbstläufer ist. Für den Fall der Nichtwahl benötigt er/sie unmittelbar die Schutzrechte der Schwerbehinderten, um den Arbeitsplatz zu erhalten / oder einen neuen zu finden. Da sich oben genannte ehrenamtliche Beschäftigte durch ihren Einsatz für die Mitarbeiter:innen nicht gerade beim Arbeitgeber beliebt machen, ist mit großer Hilfestellungen von diesem nicht zu rechnen, sodass von Beginn an auch der IFD oder I Amt mit ins Boot geholt werden müssen, damit hier eine leidensgerechte Beschäftigung nach § 164 Absatz 4 SGB IX gefunden werden kann.
So würde ich das begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik