Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Umgang mit BR / PR)
Der PR hält dies für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht …
Zum Thema: „Verschwiegenheit bei Betriebs- und Personalratssitzungen“ siehe z.B. ausführlich Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 114 und 129, mit Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen. Eine absolute „Schweigepflicht“ gibt es nicht etwa bei „sachlicher Meinungsverschiedenheit“ (Rn. 129).
Zur gesetzlichen PR-Mitbestimmung im Einzelnen sollte_ein Blick ins LPVG BW schnell weiterhelfen.
NB: Laut gesetzlicher Sprachregelung gibt es keine Sonderrechte für sbM, sondern Nachteilsausgleiche
Gruß,
Cebulon