Arbeitgeber möchte mit SBV einen "Prozess" zum Bewerbungsverfahren festlege (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Wednesday, 19.11.2025, 21:52 (vor 86 Tagen) @ juri_berlin

Hallo juri-berlin,

ohne Vorliegen mindestens einer Bewerbung einer Person mit (Schwer-)Behinderung / Gleichstellung ist eine Teilnahme der SBV an Vorstellungsgespräche nicht möglich. Es fehlt die Rechtsgrundlage für die Teilnahme.
Fragt den Arbeitgeber einfach nach der Rechtsgrundlage und der Haftung für eine "pauschale" Teilnahme der SBV, wenn keine Bewerbung mindestens einer Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.
(Die Teilnahme ist nicht durch § 164 Abs. 1 / § 178 Abs. 2 SGB IX gedeckt!)

Wenn der Arbeitgeber ohne Bewerbungsfrist eine Stelle ausschreibt und bereits Vorstellungsgespräche führt, ohne das nichtgenannte Bewerbungsende abzuwarten?

Mit dieser Vorgehensweise kann der Arbeitgeber nicht sicherstellen, dass sich keine Menschen mit Schwerbehinderung / Gleichstellung mehr bewerben oder durch die (Bundes-)Agentur für Arbeit (§ 187 Abs. 4/5 SGB IX), den Integrationsdiensten vorgeschlagen werden, wenn bereits Vorstellungsgespräche geführt wurden. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung, Beteilung oder Teilnahmemöglichkeit an allen Vorstellungsgesprächen der SBV ist durch den Arbeitgeber deshalb nicht mehr sichergestellt.
Die SBV wird in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben behindert (§ 238 SGB IX).

Das LAG Hessen hat im Verfahren 9 TaBV 128/15 am 17.03.2016 folgende Leitsätze
aufgestellt:

"1. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an sämtlichen Bewerbungsgesprächen, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch/gleichgestellt behinderter Mensch innerhalb der Bewerbungsfrist bewirbt. Dies steht in der Regel erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist fest, da diese bis zum letzten Tag ausgenutzt werden kann. Die genaue Art und Weise zur Sicherstellung der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an sämtlichen Bewerbungsgesprächen bei Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen/gleichgestellt behinderten Menschen bleibt der Arbeitgeberin überlassen. Dieser Verpflichtung kann sich die Arbeitgeberin nicht dadurch entziehen, dass sie Vorstellungsgespräche "vorzieht", ohne dass hieran die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. Damit nimmt sie der Schwerbehindertenvertretung die Vergleichsmöglichkeiten, die erforderlich sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihren Auftrag erfüllen kann, für Chancengerechtigkeit der schwerbehinderten Bewerber zu sorgen.

2. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei der Bewerbung auch eines schwerbehinderten Menschen / gleichgestellt behinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung für eine Bewerberin/einen Bewerber anzuhören. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der endgültigen Auswahlentscheidung und Verlautbarung dieser Auswahlentscheidung gegenüber dem Konkurrenten entspricht dem Sinn und Zweck der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren."

Bewerbungseingänge nach Ablauf der Bewerbungsfrist sind "unschädlich" für den Arbeitsgeber. Aber wann Endet eine Bewerbungsfrist ohne Angabe? Da hat der Arbeitgeber eine schlechte Basis für eine Argumentation.
Die Nichtbeachtung der Förderverpflichtungen durch den Arbeitgeber im Bewerbungsprozess können Forderungen nach dem AGG durch die Bewerber mit Behinderung auslösen!

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion