Anmietung von Büroflächen (Allgemeines)
Hallo Delta,
eine Möglichkeit ist die UN-BRK und die dort vorgegeben "angemessenen Vorkehrungen".
In Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung ist unter den Punkt i) festgelegt:
"i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;"
In Artikel 2 der UN-BRK ist "angemessene Vorkehrungen" definiert mit:
"bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;"
Die fehlende Barrierefreiheit ist eine Formen der Diskriminierung, hier durch das Versagung "angemessener Vorkehrungen" z.B. für die Einstellung von Menschen mit Behinderung getroffen zu haben.
Neben den Beschäftigten haben auch Bürger ein Anrecht auf einen barrierefreien Zugang. Ein Thema für Behindertenbeauftragte!
Im Jahr 2009 ist in Deutschland die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) in Kraft getreten.
Grundlage für die SBV ist § 178 Abs. 1 SGB IX mit:
"Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,"
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Gruß
Wolfgang