Anmietung von Büroflächen (Allgemeines)
Hallo Karin73,
sind Beschäftigte/Beamte keine Bürger in Schleswig-Holstein?
Dies würde der Definition nach § 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) widersprechen.
Barrierefreiheit (Definition in § 5 LBBG) kommt den Beschäftigten/Beamten (Personalrat, SBV, JAV) und den Bürgern (Behindertenbeauftragter) zugute und stellt damit eine „übergreifende“ Aufgabe dar.
Wobei ich aus den Zielen des LBGG in § 1 Abs. 2 hauptsächlich die Verweise auf eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), ohne Differenzierung zwischen Bürger und Beschäftigte, herauslese.
Vielmehr ist in § 1 Abs. 3 definiert, dass die „Träger der öffentlichen Verwaltung die betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenvertretungen in geeigneter Weise“ an der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des LBGG beteiligen. Damit ist die SBV im "Boot".
In § 6 Abs. 3 LBGG wird auf das „Versagen angemessener Vorkehrungen“, ein Begriff aus der UN-BRK, als Benachteiligung von Menschen mit Behinderung ausgeführt. In § 6 LBGG ist das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung ausgeführt.
Barrierefreiheit ist mehr als stufenloser Zugang und Sanitäranlage für Behinderte. Wie sieht es mit einem taktilen Leitsystem, Warnung vor Treppen, Kennzeichnung der Treppenaufgang und der Stockwerke aus? Können Türschilder von sehbehinderten Personen „gelesen“ werden? Gibt es Alarmierungseinrichtungen mit mindestens zwei Sinnen?
Hier in § 6 LBGG sehe ich eine gute Argumentationsbasis. Auch wenn keine Menschen mit (Schwer-) Behinderung beschäftigt sind oder sollen (wer kann die Zukunft deuten), kann eine Behinderung sehr schnell bei bereits Beschäftigten eintreten. Geeignete Menschen mit Behinderung für vakante Stellen abzulehnen, birgt die Gefahr der AGG-Klagen und den Unmut der Beschäftigten die Aufgaben zusätzlich mitzuerledigen haben.
Der § 8 Abs. 2 LBGG geht speziell auf die Barrierefreiheit bei Anmietung ein. Leider hier mit dem Weichmacher „sollen“ in der Landesgesetzgebung.
„Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten berücksichtigen.“
Da werden in Schleswig-Holstein für Veranstaltungen, die außerhalb der eigenen Liegenschaften durchgeführt werden, höhere Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt.
Werden im angemieteten Gebäude größere Umbauten durchgeführt oder gibt es ggf. eine vertragliche Kaufoption, um § 8 Abs. 1 LBGG zur Anwendung zu bringen?
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Gruß
Wolfgang