Anmietung von Büroflächen (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 17.03.2026, 14:26 (vor 150 Tagen) @ Delta

Hallo Delta,

wenn die UN-BRK für die Gesprächspartner "zu weit hergeholt ist", hilft auch ein Blick in die Landesgesetzgebung. Die Umsetzung des Behindertengleichheitsgesetztes (BGG) in das "lokale" Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG).

Dort wird in § 7 NBGG - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr beschrieben.

In Absatz 3 geht es um die Anmietung mit:
"Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei der Anmietung der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Sie sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, anmieten. Satz 2 gilt nicht, falls die Anmietung eines Gebäudes, das die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte."

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Gruß
Wolfgang


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