Anmietung von Büroflächen (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Thursday, 14.05.2026, 19:44 (vor 158 Tagen) @ WoBi

Danke für deine Antwort !

Vielmehr ist in § 1 Abs. 3 definiert, dass die „Träger der öffentlichen Verwaltung die betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenvertretungen in geeigneter Weise“ an der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des LBGG beteiligen. Damit ist die SBV im "Boot".

„ Im Boot, bin ich ja bereits. Aber meine Argumentation prallt halt ab:-(


Barrierefreiheit ist mehr als stufenloser Zugang und Sanitäranlage für Behinderte. Wie sieht es mit einem taktilen Leitsystem, Warnung vor Treppen, Kennzeichnung der Treppenaufgang und der Stockwerke aus? Können Türschilder von sehbehinderten Personen „gelesen“ werden? Gibt es Alarmierungseinrichtungen mit mindestens zwei Sinnen?

Nein gibt es alles nicht , sondern nur das WC und den Fahrstuhl.

Hier in § 6 LBGG sehe ich eine gute Argumentationsbasis. Auch wenn keine Menschen mit (Schwer-) Behinderung beschäftigt sind oder sollen (wer kann die Zukunft deuten), kann eine Behinderung sehr schnell bei bereits Beschäftigten eintreten. Geeignete Menschen mit Behinderung für vakante Stellen abzulehnen, birgt die Gefahr der AGG-Klagen und den Unmut der Beschäftigten die Aufgaben zusätzlich mitzuerledigen haben.

Sollten Beschäftigte zukünftig darauf angewiesen auf Barrierefreiheit, würde man die notwendigen Maßnahmen umsetzen.

Werden im angemieteten Gebäude größere Umbauten durchgeführt oder gibt es ggf. eine vertragliche Kaufoption, um § 8 Abs. 1 LBGG zur Anwendung zu bringen?

Ja es werden Umbauarbeiten stattfinden, aber nicht im großen Umfang, (Wände ziehen um Büros zu teilen).
Nein eine Kaufoption gibt es nicht.

Bedeutet das das §8 Abs.1 LBGG keine Argumentation ist? Besonders mit dem „Weichmacher sollen „?

Gruß Karin


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