Arbeitgeberbeauftragter (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 07.11.2006, 18:39 (vor 6386 Tagen) @ Apanatshi

Ich denke die Strategie die "hohen" Damen und Herren der Geschäftsleitung mit den Dingen zu "plagen", die eigentlich Aufgabe des Beauftragten wären, ist gut. ;-)

Die Aufgaben wären z.B., dass:
- die Beschäftigungspflichtquote nach § 71 SGB IX erfüllt wird, (immer wieder auf die TO beim Monatsgespräch bzw. BR-Sitzung setzen)

- besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigt bzw. eingestellt werden (vgl. § 72 SGB IX), (immer wieder nachfragen, ob Bewerbungen da sind)

- geprüft wird, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und bei dieser Prüfung die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird (§ 81 Abs. 1 und 6 SGB IX), (bei jeder internen oder externen Stellenbesetzung zum Thema machen)

- Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert werden (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), (immer wieder nachfragen, ob Bewerbungen da sind)

- schwerbehinderte Menschen so beschäftigt werden, dass diese möglichst ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiter entwickeln können (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), (mit "Fingespitzengefühl" immer wieder nachhacken)

- schwerbehinderte Menschen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IX), (bei jeder internen oder externen Fortbildungsmaßnahme, auch von nbM, nachbohren und darauf drängen, dass sbM bevorzugt qualifiziert werden)

- die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX), (ein großes Betätigungsfeld. Da kann man fast täglich beim Chef/in auf der Matte stehen)

- die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX).

- die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX); vgl. auch Basiskommentar Rdnr. 3 zu § 28 SchwbG).


Die Kommentierung sagt sowieso, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht gezwungen ist, sich mit ihren Anliegen an den Beauftragten des Arbeitgebers als Ansprechpartner zu wenden. Sie kann ggf. auch direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln (Cramer Rdnr. 7; Neumann/Pahlen Rdnr. 5 je zu § 28 SchwbG).

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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