IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet (Kündigung)

hackenberger, Wednesday, 22.11.2006, 17:53 (vor 6373 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Der AG kann nicht, auch nicht vom Schwerbehinderten aus seiner Pflicht der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 entlassen werden. Die Beteiligung der SchwbV gem SGB IX § 95 ist eine Rechtspflicht die nicht ausgesetzt werden kann. Es ist vergleichbar mit der Rechtspflicht des AG gem. BetrVG z.B. § 99.

Sofern das IA ohne die Einholung der Stellungnahme der SchwbV entschieden hat, und hier kein Fristversäumnis von Seiten der SchbwV gegeben ist, ist die Entscheidung des IA vor dem Sozialgericht anfechtbar.

Du schreibst Vorruhestand. Handelt es sich hier um einen Beamten>> Denn bei Beamten kommt das Kapielt IV des SGB IX also auch die Einschaltung des IA mit den sich hier ergebenen Rechtsfolgen nicht mehr zum tragen.

Aber der § 95 SGB IX und somit die EInbeziehung der SchwbV ist auch bei Beamten weiter zu beachten. Sollte der AG bei Beamten dieses ncht beachtet haben, so ist hier ein fehlerhafter Verwaltungsvorgang ergangen und dieser ist ungültig. Es beduetet, alles auf Anfang und neu ganz von vorne. Ein solchermaßen fehlerhafter Verwaltungsvorgnag ist vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.

Schwerbehinderte können den AG nur von der Hinzuziehung zu Gesprächen freistellen.

Auch die Vertragsfreiheit, welche grundsätzlich gegeben ist hat gewisse Regeln welche beachtet werden müssen.

Der Betroffene könnte, sofern ihm aus der Maßnahme Schaden erstanden ist oder er dieses vermutet wegen der Nichtbeteiligung der SchwbV wegen berechtigtem Indiz für einen Verstoß gegen das AGG auf Schdenersatz klagen.

Hallo Ede,

ja, bei der Vertragsunterzeichnung hat die SchwbV nichts zu sagen/suchen es sei der/die Betroffenen möchte sie dabei haben. Hier besteht klar Vertragsfreiheit.
Der AG muss aber vor Abschluss eines Vertrages die SchwbV ge. § 95 beteiligen, hier gibt es keine "Freistellungsmöglichkeit". Die SchwbV hat dann die Aufgabe/Pflicht den AN auf möglcihe Gefahren wegen des Abschlusses und des Verzichtes auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, bzw. ihn zu erklären wo er welche Infos bekommen kann.

Zu den möglichen Risiken wegen der Aufgabe des besonderen Kündigungsschutzes habe ich hier schon hingewiesen.

Es ist leider so, dass in sehr vielen Fällen angenommen wird, dass die SchwbV bei Auflösungsverträgen oder ähnlichem außen vor sind oder der Betroffe den AG von der §95-Beteiligung freistellen kann.
Fakt ist: Freistellung geht grundsätzlich nicht.


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