IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet (Kündigung)

matthias1 ⌂, Norderstedt, Thursday, 23.11.2006, 09:16 (vor 6372 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard!

» Der AG kann nicht, auch nicht vom Schwerbehinderten aus seiner Pflicht der
» Beteiligung der SchwbV gem. § 95 entlassen werden. Die Beteiligung der
» SchwbV gem SGB IX § 95 ist eine Rechtspflicht die nicht ausgesetzt werden
» kann. Es ist vergleichbar mit der Rechtspflicht des AG gem. BetrVG z.B. §
» 99.

Ich werde Bezug nehmend auf das SGB den Arbeitgeber auf die Rechtsverletzung hinweisen und um ein Gespräch bitten.

» Sofern das IA ohne die Einholung der Stellungnahme der SchwbV entschieden
» hat, und hier kein Fristversäumnis von Seiten der SchbwV gegeben ist, ist
» die Entscheidung des IA vor dem Sozialgericht anfechtbar.

Danke für den Hinweis!

» Du schreibst Vorruhestand. Handelt es sich hier um einen Beamten>>

Nein, wir arbeiten in der Privatwirtschaft.

Es ist wirklich wichtig, sich in diesem Fall gegenüber dem AG und IA bemerkbar zu machen, sonst werden diese Art von Abläufen zur Routine.

Vielen Dank für Eure Hilfe und Gruß von Matthias


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