Abgelaufener Schwerbehindertenausweis (Wahlen)

BirgitKE, Berlin, Thursday, 23.11.2006, 09:21 (vor 6372 Tagen) @ Hexeliene

Hallo Ulla,

mein Kommentar Majerski/Pahlen/Neumann sagt hier zu § 116 SGB IX folgendes:

Sinkt der GdB eines bM unter 50, so entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Schwerbehinderung i.S. des § 2 Abs. 2. Um jedoch den bM nicht von heute auf morgen einer neuen, für ihn sozial bedenklichen Situation gegenüberzustellen, bleibt er noch bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Unanfechtbarkeit des (Entzierungs-) Bescheides folgt, im Genuss aller Rechte aus dem SGB IX und sonstiger Schutzbestimmungen. Dies gilt auch für den (wohl kaum praktisch werdenden) Fall der Genesung und die damit

Also ich gehe davon aus, dass nach Ablauf des Ausweises genau so zu verfahren ist.... um nach meiner Logik wäre er damit auch noch wahlberechtigt.

Jemand anderer Meinung >>>

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit


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