SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden (Sitzung)

Wolfgang E., Monday, 27.11.2006, 13:39 (vor 6383 Tagen) @ Michael

» Laut dem § 95 SGB IX Abs. 4 habe ich ja das Recht an allen Sitzungen des BR teilzunehmen. Ich hoffe doch, dass die Konstituierende auch darunter fällt, kann aber díeses explizit nicht finden.

Die SBV hat das Recht zur beratenden Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Die Vertrauensperson ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einzuladen. Die Ladung der SBV gehört zu den gesetzlichen Amtspflichten des Wahlvorstands.

Regelungszweck des § 95 Abs. 4 SGB IX ist die unbedingte beratende Teilnahme der SBV sicherzustellen unabhängig von den zur Beratung oder Entscheidung anstehenden Themen.

Wenn der Gesetzgeber in § 95 Abs. 4 SGB IX sowie in § 32 BetrVG und § 40 Abs. 1 BPersVG durch Bundesrecht festlegt, dass die SBV zu „allen“ Sitzungen einzuladen ist, dann bedeutet dies schon nach allgemeinem Sprachgebrauch „Alle“ und nicht „Alle minus Eins“! Diese rechtlichen Vorgaben gilt es umzusetzen! Diese Rechtsauffassung zur beratenden Teilnahme der SBV wird auch vom Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen geteilt. Nach alledem wäre ein Ausschluss der SBV von der konstituierenden Sitzung - ausnahmslos - als Rechtsbruch bzw. Amtspflichtverletzung des Wahlvorstands bzw. des Personalrats oder Betriebsrats anzusehen.

„ Außerdem habe auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen mit Schreiben vom 19. April 2004 mitgeteilt, dass nach § 40 Abs. 1 BPersVG, § 95 Abs. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Recht habe, an allen Sitzungen des Personalrates teilzunehmen und dies auch die konstituierende Sitzung umfasse. Der Wahlleiter habe daher auf Grund einer veralteten Rechtslage den Schwerbehindertenvertreter zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen und die Vorstandswahl dadurch möglicherweise beeinflusst...

Vielmehr ist wegen der besonderen Tragweite durch die Vorstandswahlen gerade bei der konstituierenden Sitzung die Teilnahme der SBV unter Umständen von besonderem Gewicht, denn dabei können durchaus Belange der Schwerbehinderten eine Rolle spielen, die die SBV in der Sitzung vortragen kann. Auch wenn bei den Wahlen kein Stimmrecht für die SBV besteht, kann jedenfalls durch das Rederecht durchaus im Sinne der Schwerbehinderten in der Dienststelle allgemein oder auch eines zur Wahl stehenden schwerbehinderten Personalratsmitgliedes Einfluss genommen werden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass bei der konstituierenden Sitzung und den Vorstandswahlen das Teilnahmerecht der SBV entbehrlich wäre.“
Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 19.04.2005, AN 7 P 04.00739 = br 4/2006, S. 112)

FAZIT: Die SBV muss kraft Gesetzes vom Vorsitzenden des Wahlvorstands stets zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden, wobei es (wie bei allen anderen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen sowie [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1126#p1168]Arbeitsgruppen[/link]) in ihrem alleinigen Ermessen steht, daran teilzunehmen oder nicht.

Kontextlinks:
www.dbb.de
www.integrationsaemter.de


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