Drohungen des AG (Wahlen)

Wolfgang E., Saturday, 06.01.2007, 18:09 (vor 6336 Tagen) @ traute

» Die Dienststelle hat "befohlen", diesen Beschluß sofort abzuhängen, sonst werde sie diesmal anfechten.

Es ist absolut sachgerecht und legitim, die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Dienststelle durch Aushang am "Schwarzen Brett" öffentlich bekanntzumachen schon wegen des objektiven Informationsbedarfs der Wahlberechtigten. Dies dient der „ungefilterten“, da wörtlichen Information aller Wahlberechtigten mit aktiven und passiven Wahlrecht über den Grund der erneuten Wahl außerhalb des gesetzlichen Regelwahlzeitraums.

Ein solcher Ausgang ist ja die rechtliche Begründung dafür, dass eine Berechtigung bzw. Verpflichtung besteht, eine weitere Wahl durchzuführen. Eine Wahlanfechtung aus diesem Grund dürfte sehr wenig erfolgversprechend zu sein.

» Meiner Stellv. wird untersagt, mich in Abwesenheit zu vertreten. Befinde mich im Urlaub, Drohung von Abmahnung.

Eine Behinderung bzw. "Untersagung" der gesetzlichen vorgeschriebenen Abwesenheitsvertretung durch das stv. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist verboten nach § 96 Abs. 2 SGB IX. Was die Arbeitsgerichte von einem solchen Gebahren halten bzw. in welcher Höhe Ordnungsgelder für jeden Fall der Nichtheranziehung verhängt werden, ist nachzulesen beim Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2002, 93 BV 18270/02.

Aus welchem konkreten Grund droht denn der Arbeitgeber der Stellvertretung und nach welcher Rechtsgrundlage>


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