Aufforderung des AG zur Einsicht der Wahlakten (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 21.01.2007, 11:50 (vor 6306 Tagen) @ lyle

Hallo Iyle,

bisher hatte ich mit dieser Frage auch noch nie in über 15 Jahren Beschäftigung. Ich habe einmal das Thema "gegooglet www.google.de". Hier das Ergebnis:

Einsichtsrecht des Arbeitgebers in Wahlunterlagen der Betriebsratswahl
www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_121
BAG, Beschluss vom 27.07.2005, 7 ABR 54/04
www.lexetius.com/2005,2563

Orientierungssätze:

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber begründet darzulegen.

Auch das BAG hat entschieden, dass der Antrag der Arbeitgeberinnen unbegründet ist. Aus § 19 WO ergebe sich zwar grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten, ohne dass es der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses oder der Darlegung von Anhaltspunkten für das Bestehen von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen bedarf.

Das gilt aber nicht für die Bestandteile der Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können. Begehrt der Arbeitgeber Einsichtnahme auch in diese Schriftstücke, muss er Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Kenntnis auch dieser Unterlagen zur Prüfung oder Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.

www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2005/04_2005/2005_11_18_2.php>navid=1

Unter der Links findest Du mehr.

Teile dem AG mit, dass man es bedauern würde, wenn durch ein so nicht übliche Verhalten/Forderung besonders wenn sie auch nicht für die SchwbV nachvollziehbar wäre, die gute Zusammenarbeit gestört würde. Dieses wäre gerade beim Start einer neuen MA-Vertretung sehr schade.

Sollte er seine Forderung aufrecht halten würde ich darauf bestehen, dass der AG einen nachvollziehbaren berechtigten Grund hierfür benennt und nicht nur den §§ aus der SchwbVWO. Auf keinen Fall aber würde ich Einsicht in die Teilnahmeliste oder die Wahlzettel gewähren. Also würde ich nur eine Kopie der Bekanntmachung des Wahlergebnisses und eine Liste der Kandidaten (wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes für 6 Monate als Wahlbewerber) dem AG bereitstellen.

Bitte aber auch einmal in Ruhe mit dem AG besprechen und auf die Bedenken der SchwbV hinweisen. Sollte der AG weitergehende Einsichten fordern, müsste er notfalls sich dann u.U. einen Gerichtsbeschluß zur Einsichtsnahmen besorgen, was aber schade wäre.

Man kann auch das IA zur Vermittlung/Klärung hinzu bitten. Einen entsprechenden Hinweis an den AG, hier einen "externen dritten" mit in dieses Thema einzubinden, also eine gewissen Öffentlichkeit herzustellen, könnte das Interesse des AG an seiner Forderung möglicher weise schon beenden.

Bei Forderungen des BR/BRV genauso verfahren.

Ich habe hier den Eindruck, dass es bestimmte Menschen bei Dir im Unternehmen gibt welche mit dem Ergebnis der Wahl "unzufrieden" sind. Sollten diese berechtigte Interessen/Gründe hier haben, dass etwas nicht richtig gelaufen ist, so mögen diese die Wahl im Rahmen der gesetzlichen Wege anfechten/beklagen. Der Rechtsweg steht allen offen!

PS: Die hier aufgeführten rechtlichen Hinweise betreffen zwar die Wahl des BR, aber die Wahlordnung und Folgen sind vergleichbar.


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