Aufforderung des AG zur Einsicht der Wahlakten (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 21.01.2007, 12:06 (vor 6307 Tagen) @ lyle

Hallo Lyle,
meine Ansichten werden von den in einem anderen Forum gegebenen Antworten abweichen:

Anfechtungsberechtigt innerhalb zwei Wochen sind:
- 3 Wahlberechtigte
- der Arbeitgeber oder
- die Gewerkschaft (dies ist umstritten)

Damit ist klar, dass der AG ein Recht zur Anfechtung hat.

Die Wahlunterlagen und Kommentierungen des (Arbeitnehmernahen) Bund-Verlages sagen aus, dass die SchwbV allen zur Wahlanfechtung berechtigten die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten hat.

Nachdem für die Wahl und Anfechtung etc. das BetrVG gilt (siehe §94(6) SGB IX), hier nun der einschlägige Text dazu, denn so gilt es auch für die SchwbV:

BetrVG §19
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

Unter Wahlakten sind die gesamten Wahlunterlagen im weitesten Sinne einschließlich der Stimmzettel zu verstehen. Gemeint sind somit alle Schrift- und Druckstücke, die der WV bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gefertigt hat oder die ihm zugegangen sind. Dazu gehören z. B. das Wahlausschreiben, die erfolgten Aushänge, die Vorschlagslisten, die Bekanntmachungen des WV und seine Niederschriften, der Schriftwechsel des WV, die Stimmzettel und die Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe.

Bei den Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beachten, dass verspätet eingegangene Briefumschläge binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten sind. Ist die Wahl angefochten worden, erfolgt die Vernichtung nach Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Beschlusses.

Der WV hat die Wahlunterlagen dem BR zu übergeben, sobald dessen konstituierende Sitzung stattgefunden hat. Die Unterlagen können aber auch in der Sitzung übergeben werden, sobald die Wahl des BR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt ist. Die Übergabe ist in der Niederschrift der Sitzung zu vermerken.

Der neugewählte BR hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit sorgfältig aufzubewahren. Er hat den zur Wahlanfechtung Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG ) die Einsichtnahme in die Wahlunterlagen zu gestatten, soweit die Unterlagen für ein Wahlanfechtungsverfahren benötigt werden.

Um Klärung in den Fall zu bringen kontaktiere einen RA für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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