Befangenheit der SBV?? (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 03.02.2007, 11:38 (vor 6294 Tagen) @ OPL

Hallo oliver,

BR gelten als Zeitweilig verhindert, wenn es von der Beschlussfassung persönlich unmittelbar betroffen ist (Interessenkollision). Die zeitweilige Verhinderung gilt nur für diesen Beratungsgegenstand und nur bei der Anhörung und Beratung, nicht dagegen bei einer Information.

Dieses kann man auch so auf die SchwbV übertragen. Also das berufen auf Befangeheit könnte der AG nicht geltend machen sofern es hier nur um die Informetion geht. Sollte es hier zu Beteiligungen gem. § 95 (2) kommen, sollte man es so einrichten, dass der jeweils nicht Betroffene (zum Zuge kommende) diese Stellungnahme verfasst.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion