Befangenheit der SBV?? (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 03.02.2007, 16:28 (vor 6294 Tagen) @ OPL

Hallo Oliver,

du hast Recht mit deiner Feststellung, dass die SchwbV die gleiche Rechtsstellung hat wie der BR (BR-Vorsitzende).

Das Thema „Verhinderung“ ist ja bei der SchwbV etwas anders (großzügiger) geregelt wie beim BR. Sie kann im Dienst sogar im Mandat sein und trotzdem verhindert sein, z.B. wegen mehrerer zeitgleicher Termine.

Ich handele in eigenen Angelegenheiten immer so, dass ich mich für verhindert erkläre und hier dann den Stelli ins Boot nehme. Es gibt ja viele Termine/Dinge zu erledigen.

Es stimmt auch, dass man in den Kommentaren usw. hier nichts findet, zumindest ich habe auch noch nichts gefunden. Es ist aber auch so, dass man auch in anderen Themen auf die Rechtslage bei BR zurückgreift, daher finde ich auch hier ein solches handeln für ok. Klar ist aber auch, der AG musste die SchwbV beteiligen, also ihr auch alle Unterlagen zur Verfügung stellen. Ein anders handeln stellt einen Verstoß gegen das SGB IX dar und auch gegen das AGG, bzw. ist ein berechtigtes Indiz hier für.

Die SchwbV hätte hier auch die Möglichkeit gehabt, so lange die Sache noch nicht abgeschlossen war, ein Beschlussverfahren hinsichtlich der Beteiligung gegen den AG zu erwirken.

Die SchwbV hätte auch die ganze Maßnahme, also Besetzung der Stelle gem. § 95 (2) aussetzen zu lassen.

Weiter hätte aber auch der BR hier die Möglichkeit gehabt, die Zustimmung zu verweigern weil der AG die SchwbV nicht beteiligt hat.

Der AG hätte schon die SchwbV von der Stellenausschreibung informieren müssen. Der SchwbV muss bei Stellenausschreibungen/-besetzung den § 81 beachten. Das bedeutet, sofern die Stelle auch extern besetzt werden kann anfragen nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern bei der AfA/ARGE. Bei ausschließlicher interner Besetzung, die Prüfung ob es im Betrieb geeignete Schwerbehinderte gibt die entweder bei entsprechender Berücksichtigung in der Beschäftigung gesichert oder gefördert werden können. Bei all diesen Vorgängen ist die SchwbV gem. § 95 (2) i.V. mit § 81 zu beteiligen, damit sie ihren Verpflichtungen gem. SGB IX nach kommen kann. Nämlich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele Schwerbehinderte im Betrieb beschäftigt werden, also auch Beschäftigungssicherung.


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