Befangenheit der SBV?? (Allgemeines)

OPL, Saturday, 03.02.2007, 14:27 (vor 6294 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für Deine Antwort.

In diesem Fall ginge es Atatsächlich nur um die reine Information.
Der AG und die SBV wären noch in der Lernphase, da dieses Gremium erstmalig in dem betreffenden Betrieb gewählt wurde.
Es hätte zwar in diesem Zusammenhang bereits Verstösse gegen das SGB9 gegeben:
-die SBV hat von der Stellenausschreibung erst durch Aushang erfahren
-eine personelle Entscheidung hat bereits stattgefunden;die betroffenen Personen
haben vom AG bereits eine Zu-, oder Absage erhalten;offizielles Announcement
steht noch aus;die SBV ist nicht involviert gewesen

Dies wird A aber soweit tolerieren, da er dem AG hier keine Mutwilligkeit unterstellen kann-der AG ist der SBV durchweg positiv gegenüber eingestellt und auch am Dialog und der Zusammenarbeit interessiert-soviel nur am Rande.

Um zum Thema zurück zu kommen:

Der AG verweigert der VP, als auch dem Stellvertreter die Einsicht und beharrt auf dem Argument der Befangenheit. Durchaus nachvollziehbar, aber auch rechtens>

Bitte korrigier mich wenn ich falsch liege, aber nach meinem Vertändnis sieht die Sachlage folgendermaßen aus:

- die SBV ist ein eigenständiges Gremium
- die persönliche Rechtsstellung ist die gleiche, die der BR hat
es gelten die gleichen Regelungen für Kündigung, Abordnung etc, aber das war
auch bereits das Ende der Fahnenstange nach §96(3)
- die Arbeit der SBV ist im SGB9 geregelt und nirgendwo anders -->
daher ist m.E. die Zeitweilige Verhinderung, die beim BR zum Tragen käme
hier nicht gegeben

Um die Sache noch etwas komplexer zu machen:

nehmen wir noch zusätzlich an, dass die Stellvertretung nicht an diesem Bewerbungsverfahren teilgenommen hätte ; selbst hier wäre, auf Grundlage der Regelungen der Vertretung nach dem SGB9, eine Heranziehung des Stellvertreters nur möglich, wenn die VP tatsächlich durch Abwesenheit, oder betriebliche Gründe verhindert wäre - man würde dies aber sicherlich aus Vernunftgründen tun

- selbst die Kommentierungen zum SGB9 geben nichts über Befangenheit her und
in der aktuellen Rechtssprechung bin ich auch nicht fündig geworden

--> wenn ich all das in meine Überlegungen mit einbeziehe, komme ich zu
folgendem Ergebnis:

-der VP steht es zu, die gewünschten Unterlagen einzusehen
-der AG hätte der VP seine Entscheidung vorab mitteilen und begründen müssen
-läge eine Benachteiligung vor, könnte A widersprechen, auch wenn es um seine
Person geht
-zunächst entscheidet nur die VP, ob eine Benachteiligung eines SB Menschen
stattgefunden hat, oder nicht
-auch wenn es in dem Betrieb einen BR gibt, obliegt dies der SBV in jedem Fall

Natürlich muss man dabei genügend objektivität voraussetzen, das ist klar.
Ob das jeder mitbringt, ist natürlich fraglich.Deswegen sehe ich das Ganze auch eher rein theoretisch.

Das Einzige, was passieren könnte, wäre eine Amtsenthebung wenn:

-die VP gegen ein geltendes Gesetz verstösst

Das wäre z.B. der Fall, wenn sie ihr Amt missbraucht, um sich ungerechtfertigt zu bevorteilen.

Und wenn mir jetzt noch einer sagt, wo mein Denkfehler liegt, wäre ich dankbar

Früher nannte ich Leute wie mich Klugsch** ** :-D

Gruss

Oliver


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