Informationspflicht des AG - Rente statt Kündigung (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Wednesday, 21.02.2007, 12:47 (vor 6281 Tagen) @ Petra Becker

Hallo Petra,

ja, der AG muss dich in ALLEN Punkten welche Schwerbehinderte im einzeln oder in der Gruppe betreffen informieren/einbinden und zwar von Anfang an. Es gibt hier bei Nichtbeachtung ggf. die Möglichkeiten Maßnahmen des AG auszusetzen (§ 95) und ggf. auch ein Ordnungsgeld gem. § 156 zu beantragen.

Hier dürfte nach meiner Einschätzung auch ein Fall des § 84 (1) SGB IX gegeben sein. Eine Missachtung dieses könnte (da das SGB IX ein AN-Schutzgesetz ist) auch ein Fall für das AGG sein.

Weiter wäre z.B. im Verfahren nach § 84 (1) auch zu prüfen ob der § 81 SGB IX; z.B. auch Teilzeitarbeit in einem anderen Bereich/ auf einem anderen Arbeitsplatz in Frage kommt.

Da ich den MTV nicht kenne und es hier auch um Rentenfragen und Folgen hieraus geht, rate ich einen Fachanwalt und einen Rentenberater hinzuzuziehen. Es könnte ja ggf. auch eine Teilrente (teilweise Erwerbsunfähigkeit) gegeben sein, dann bestünde ein Anspruch auf Teilzeit für die verbleibende Erwerbsfähigkeit. Es wäre hier also dringend fachliche Beratung hinzuzuziehen. Dieses auch auf alle Fälle vor dem Gespräch mit dem Rentenberater.


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