Informationspflicht des AG - Rente statt Kündigung (Umgang mit Arbeitgeber)

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 21.02.2007, 13:36 (vor 6281 Tagen) @ Petra Becker

Hallo Petra Becker,

du sagst Öffentlicher Dienst> oder Betrieb der öffentlichen HAnd>
Dann prüf doch mal, ob in deinem Bundesland nicht so etwas wie ein Fürsorgeerlass der Landesregierung besteht und ob der nicht für solch einen Betrieb in öffentlicher Hand anzuwenden ist.
Außerdem ist im SGB IX eine besondere Sorgfaltspflicht des öfffentlichen Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten und Gleichgestellten Kollegen gesetzlich festgeschrieben!!!

Und die sogenannte vertrauensvolle Zusammenarbeit ist ja nicht einseitig sondern zweiseitig, besser dreiseitig festgeschrieben (AG, SBV, PR/BR).

Für den Fall, dass sich da nix ändert, diesen FAll einfach protokollieren und aufheben. Es gibt einen §156 des SGB IX, da geht's um Behinderung der Arbeit der SBV und es werden mögliche Strafen genannt. Die Verjährung tritt nach zwei JAhren ein, also so lange das Protokoll aufheben mit allen Daten (Datum Uhrzeit; Beteiligte, "Täter", Ursache usw.
Und immer bedenken, der § 156 ist sicher nur das letzte Mittel, das eingesetzt werden sollte.

I


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