TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (TVöD / TV-L)

Uwe Burkart ⌂ @, Obernburg, Tuesday, 27.02.2007, 14:06 (vor 6276 Tagen)

Vor der Entscheidung des Arbeitgbebers (AG) ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) anzuhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX).

Basis-Kommentar: "... der SBV ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben. ..."

Welche Frist kann als angemessen angesehen werden>


Hintergrund dazu:
Vor Einführung der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) will ich als Schwerbehindertenverteter natürlich meine Stellungnahme dazu abgeben. Meine Teilnahme an der eingerichteten Projektgruppe wird nicht zugelassen. Während ich einerseits vom AG umfassend und unverzüglich über die Entwicklung der Dienstvereinbarung informiert werde, wurde mir jedoch andererseits die Teilnahme an einem einschlägigen Seminar, um Grundlagen- und Hintergrundwissen zu erwerben, versagt. Bis ich alle notwendigen Informationen zusammengetragen haben werde, wird wohl einige Zeit verstreichen, obwohl ich gewiss nicht beabsichtige, die Sache "künstlich" in die Länge zu ziehen.


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