TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (TVöD / TV-L)

hackenberger, Wednesday, 28.02.2007, 20:41 (vor 6275 Tagen) @ Uwe Burkart

Hallo Uwe,

ich kenne keine Unterlagen welche speziell etwas aussagen über die Frist in welcher die SchwbV antworten muss. Daher kann man hier sich nur an die Fristen für BR, also die Fristen in welcher ein BR auf entsprechende Vorgänge des AG antworten muss berufen. Es gibt ja auch keine Formvorschriften weder für die Anhörung durch den AG und auch nicht für die Antwort der SchwbV. Es wird nur, auch aus ggf. notwendigen Beweisgründen die Schriftform empfohlen.

So wie Du die Zusammensetzung der Kommission beschreibts (Parität) hast Du ein beratendes Teilnahmerecht. Und zwar uneingeschränkt sofern von den dort behandelten Inhalten auch nur 1 Schwerbehinderter betroffen ist. Dieses ergibt sich aus § 81 SGB IX, hiernach hat die SchwbV ja das Recht auf alle Unterlagen bwz. auf Teilnahme an allen Vorstellungsgeprächen sofern sich auch nur ein Schwerbehinderter unter den Bewerbern befindet, also auch auf die Unterlagen welche Nichtbehinderte betreffen. Es geht ja darum feststellen zu können, ob Nichtbehinderte und Schwerbehindert gleichbehandelt werden.

Dieser Rechtsanspruch (zur Prüfung der Gleichbehandlung) kann so meine Auffassung/Auslegung im weiteren Berufsleben nicht verloren gehen.


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