TVöD: angemessene Frist zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (TVöD / TV-L)
Hallo Uwe,
die SchwbV muss umfassend informiert werden. Ist dieses geschehen hat sie in einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben. Hier sind nach meiner Auffassung die Fristen aus dem BetrVG zu unterstellen. Also die Fristen welcher der BR gem. BetrVG hat um seine Vorgänge zu behandeln, i.d.R. 7 Tage.