AGG, Stellenausschreibung, bevorzugte Berücksichtigung bei Einstellungen (AGG)

Wolfgang E., Thursday, 01.03.2007, 10:32 (vor 6269 Tagen) @ Apanatshi

» In unseren internen und externen Stellenbeschreibungen wurde bisher der Vermerk angebracht, "Schwerbehinderte und Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt". Dies will nun unser Arbeitgeber entfernen lassen, mit der Begründung, das würde gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoßen.

Hier geht es nicht um diskriminierende Ungleichbehandlung, sondern um gesetzliche Arbeitgeberpflichten bei der bevorzugten Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen! Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob sie in Stellenausschreibungen vermerkt werden oder nicht.

Derartige Stellenausschreibungen sind nach meiner Auffassung schon deshalb vereinbar mit dem AGG, da eine mögliche Benachteiligung „Nichtbehinderter“ von vorne herein nicht vom Anwendungsbereich des AGG erfasst ist.

In einem AGG-Praktikerseminar der Universität Regensburg wurden sinngemäß folgende beiden Fragen gestellt zur Stellenausschreibung und zur bevorzugten Berücksichtigung schwerbehinderter Bewerber:

1.
Ist es vereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn ein Arbeitgeber in Stellenausschreibungen vermerkt, dass schwerbehinderte Beschäftigte bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, wenn er die derzeitige gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 % nicht erfüllt und der Arbeitgeber daher eine Ausgleichsabgabe zahlen muss bis zu 260 Euro monatlich pro unbesetzten Platz>

2.
Ist es vereinbar mit dem AGG, wenn ein Arbeitgeber in Stellenausschreibungen vermerkt, dass schwerbehinderte Beschäftigte bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, wenn dieser Arbeitgeber die derzeitige gesetzliche Mindest-Beschäftigungsquote von 5 % (oder von 6 % beim Bund) bereits erfüllt hat>

Beide Fragen zur Stellenausschreibung hat die Professorin uneingeschränkt bejaht mit der Bemerkung, dass Stellenausschreibungen mit dem Hinweis, dass schwerbehinderte Beschäftigte bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, nicht diskriminierend sind und nicht gegen das AGG verstoßen.

Entsprechende Rechtsauffassungen zu den Stellenausschreibungen mit besonderen Vermerken zur bevorzugten Berücksichtigung schwerbehinderter Bewerber teilen, um nur zwei Beispiele zu nennen, auch das

Land Bayern in Nr. IV.4.2 der Fürsorgerichtlinen für den Öffentlichen Dienst in Bayern für interne und externe Stellenausschreibungen sowie das
www.sozialministerium.bayern.de

Land Niedersachsen in Nr. 3.1 seinen "Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im Öffentlichen Dienst", wonach bei allen Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen ist, dass "schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden".
www.mi.niedersachsen.de

Meint denn dieser Arbeitgeber, dass bei gleicher Eignung dem nichtbehinderten Bewerber der [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=410#p3913]Vorrang[/link] gegeben werden müsste statt dem schwerbehinderten Bewerber> Die bevorzugte Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen als gesetzliche Arbeitgeberpflicht ergibt sich kraft Gesetzes aus Kapitel 2 und Kapitel 3 des Schwerbehindertenrechts, insbesondere aus § 71, § 81 und § 82 SGB IX.
Der durch nichts zu rechtfertigenden Einzelmeinung dieses Arbeitgebers stehen die Stellenausschreibungen von tausenden Arbeitgebern entgegen, darunter das Bundesministerium der Justiz, nachzulesen unter
[link=http://www.google.de/search>as_q=+schwerbehinderte&hl=de&rls=GGLG%2CGGLG%3A2005-31%2CGGLG%3Ade&num=100&btnG=Google-Suche&as_epq=bei+gleicher+eignung+&as_oq=&as_eq=&lr=&as_ft=i&as_filetype=&as_qdr=all&as_occt=any&as_dt=i&as_sitesearch=&as_rights=&safe=images]www.google.de[/link]

Kontextlinks:
§ 122 SGB IX
§ 79 Nr. 1 SGB IX
§ 159 Abs. 1 SGB IX
§ 13 Abs. 1 Satz 3 LbV
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=410#p3913]www.schwbv.de/forum[/link]


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