Re: Rechtsstellung Integrationsvereinbarung

hackenberger, Wednesday, 28.07.2004, 16:11 (vor 7211 Tagen) @ Weinhage

Hallo nochmals,

also, das Gesetz sagt:
§83,1 Die Arbeitgeber treffen mit der
Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten
Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten
des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche
Integrationsvereinbarung.

Was bedeutet dieses, kann dieses bedeuten: Es gibt im
Grunde vor, dass auf Antrag eine
Integrationsvereinbarung zu verhandeln. Auf Grund der
Neuerungen im § 83 2a (genauere Beschreibung möglicher
Inahlte) kann man auch eine Verpüflichtung des AG zum
Abschluß unterstellen. Nur da im Gesetz keine
Rechtsfolgen beschrieben sind und auch der § 156 (Buß-
/Ordnunggeld) hier nicht anwendbar ist, müßte hier
ggf. mal ein Gericht bemüht werden. Hier könnte daher
möglicherweise nur Richterrecht uns weiterhelfen. Wir
müssen also mal abwarten, ob es hier mal eine
entsprechende Klage gibt.

Doch nochmals der Hinweis: Die meisten möglichen
Themen einer Integrationsvereinbarung können auch
durch BR als Einigungstellungsfähige
Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Hier kann
der AG dann sich nicht sperren oder auf Zeit spielen.
Es zeigt aber auch, dass BR und SchwbV auf einander
angewiesen sind. Nur gute und vertrauensvolle
Zusammenarbeit dieser beiden Mitarbeitervertretungen
hilft die Interessen unserer Kollegen
(MitarbeiterInnen) sinnvoll umzusetzen.

Bernhard

PS: BR haben ja bei leitenden Angestellten so gut wie
keine itbestimmungs-/Beteiligungsrechte, da das BetrVG
hier diese Grundlage nicht hergibt. Das SGB IX kennt
aber nur Beschäftigte/Arbeitnehmer. Unter die
Regelungen des SGB IX fallen daher auch leitende Ang.
SO sind wir die SchwbV z.B. auch anders als BR bei der
Besetzung freier Arbeitsposten der leitenden Ang. mit
im Boot. Hier könnten wir daher den BR aushelfen.


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