Schlichtungsstelle anrufen (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Saturday, 28.04.2007, 11:24 (vor 6230 Tagen) @ ToMaHB

Hallo,

nein, die SchwbV kann keine Einigungsstelle anrufen.

Da aus dem Beitrag leider nichts genaues hervor geht nur eine allgemeine weiter Aussage.

Die SchwbV kann nur eine Maßnahme des AG gem. § 95 (2) aussetzen. Sie kann nur den BR/PR bitten falls hier die Anrufung einer Einigungsstelle möglich ist dieses zu tun. Sowohl aus dem BPersVG wie auch aus dem BetrVG ergibt sich die Pflicht für PR/BR sich auch für die Interessen der Schwerbehinderten einzusetzen. Falls hier also ein Handeln des AG zum Nachteil von Schwerbehinderten führt und die Anrufung einer Einigungsstelle möglich ist und die letzte oder einzige Möglichkeit ist diese Nachteile abzuwenden, so müssen nach meiner Auffassung der Pflichten der PR/BR aus BPersVG/BetrVG diese hier entsprechend handeln.

Es könnte weiter geprüft werden, ob das Handeln des AG hier ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG, mit all seinen möglichen Folgen, ergibt.


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