Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 04.05.2007, 17:50 (vor 6223 Tagen) @ Pia

» Bei der Nichtigkeit nicht, aber bei der Anfechtbarkeit. Oder beginnt die
» Frist von vorn wenn das Gericht so wie im Kommentar entscheiden würde>

Hallo Pia, es geht hier nicht um Anfechtung (wie von Andre versehentlich geschrieben) sondern um die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.

Zur Klarstellung:
Bei der Anfechtung gilt die Frist von 2 Wochen!
Bei der Feststellung der Nichtigkeit (nur schwerwiegende Gründe) gibt es keine Frist.

Geregelt ist dies alles im §19 Betriebsverfassungsgesetz. Dies wird in diesem Fall gemäß §94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX angewendet.
In der Kommentierung zum §19 BetrVG finden sich die Aspekte zur Anfechtung bzw. Nichtigkeit.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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