Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl (Wahlen)

hackenberger, Friday, 04.05.2007, 19:31 (vor 6223 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

Achtung, ja "jedermann" kann eine Wahl anfechten! Aber nur "jedermann" der ein Bezug zur Wahl hat. Also ein Anrecht auf Teilnahme oder auf das Wahlergebnis. Gewerkschaften zählen hier bei Wahlen zur SchwbV, im Gegensatz zu BR-Wahlen, nicht zu den hier unter "jedermann" zutreffenden Antragsberechtigten. .....ein an dem Wahlverfahren völlig unbeteiligter, ggf. nicht einmal in seinen Interessensphäre betroffener "Dritter"!

Siehe hierzu: Beschluß, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, 1 A 4778/03.PVL, 07.04.2004, vorgehend VG Düsseldorf, 13. November 2003, Az: 34 K 984/03.PVL

Leitsatz des Beschlusses: Einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft fehlt die Antragsbefugnis für ein auf die Fest-stellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gerichtetes personalvertre-tungsrechtliches Beschlussverfahren.

Fundstellen: Behindertenrecht 2006, 20-23 (red. Leitsatz und Gründe)

Auszüge aus der Begründung des Gereichtes: Eine gewisse Eingrenzung des Kreises der Antragsberechtigten (Feststellungsberechtigten) ist auch in Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung, für die keine speziellen prozessualen Vorschriften existieren, im Ergebnis ohnehin wie selbstverständlich notwendig, schon um zu verhindern, dass etwa ein an dem Wahlverfahren völlig unbeteiligter, ggf. nicht einmal in seinen Interessensphäre betroffener "Dritter" die Möglichkeit erhält, mit Hilfe der Gerichte eine bestimmte objektive Rechtslage feststellen zu lassen, ohne dass ihm dies irgend einen erkennbaren Vorteil brächte. Diese noch relativ weit gezogene Eingrenzung könnte zwar auch bereits unter dem der Gesichtspunkt eines jeweils erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses hinreichend gewährleistet sein. Damit allein kann es nach Auffassung des beschließenden Fach-senats aber nicht sein Bewenden haben. Denn in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, welches nach dem oben Ausgeführten hier zur Anwendung kommt, ist unabhängig vom Rechtsschutzbedürfnis auch die (der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren entsprechende) Antragsbefugnis - gesondert - zu prüfen. Diese hat zwar im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gefunden, ist aber als Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschussverfahrens - und darüber hinaus auch in den meisten anderen Rechtsschutzsystemen - allgemein anerkannt.

Diesen Grundsätzen zufolge setzt die Antragsbefugnis voraus, dass für den antragstellenden Beteiligten eine schützenswerte Rechtsposition besteht. Der Antragsteller muss ein ihm (personalvertretungsrechtlich bzw. - hier - nach dem Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung) zustehendes Recht geltend machen bzw. sich auf eine entsprechende Rechtsposition berufen, um sie vor Verletzung und Nichtbeachtung schützen zu lassen. Dabei geht es allerdings in der Regel nicht um subjektive Rechte, sondern um organ- und/oder mitgliedschaftliche Rechtsstellungen. Eine solche (materielle) Rechtsstellung kann entweder ausdrücklich gesetzlich zuerkannt sein oder sich aus einem allgemein übertragenen Kreis von Rechten und Pflichten ableiten lassen. Wesentlich ist dabei allerdings stets, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen oder sonst vergleichbaren Rechtsstellung berührt wird.

Es handelt hier zwar um eine Entscheidung eine VG doh dürfte hier auch die Arbeitsgerichtbarkeit zu keiner anderen Feststellung kommen.


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