BEM während der Heilbewährung (BEM)

Ede vom Bayerwald, Thursday, 10.05.2007, 08:22 (vor 6218 Tagen) @ der steffen

Hallo Steffen,

Also das betriebliche Eingliederungsmanagement ist als erstes ein Mittel, den Arbeitsplatz zu erhalten, und das beddeutet für mich, dass ersteinmal alles geprüft werden muss und natürlich auch alles getan, was notwendig ist, um den Arbeitsplatz, also den jetzigen "Schreibtisch" zu erhalten. Die ist der gesetzliche Auftrag für das BEM! Auftrag ist NICHT Erhalt des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber.
Natürlich letztlich dies auch, aber sicher nicht am Anfang, da steht erst einmal der Erhalt des Arbeitsplatzes mit der derzeitigen Aufgabenstellung

SGB IX §84
(2) satz 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Und Satz 6 und 7
6 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 7 Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Also deine Aufgabe ist die Erfüllung der Pflichten des AG zu ÜBERWACHEN, dass der da nichts tut, was zum NAchteil des Bediensteten wäre.
Der AG hat auch das IA und den Integrationsfachdienst einzuschalten. Da hat er die Möglichkeiten von Hilfsmaßnahmen und Fördergeldern zu prüfen und sicher den einen oder anderen Arbeitsversuch zu starten. Als öffentlicher Arbeitgeber ist er da ganz besonders Vorbildhaft gefordert.

Eine MAßnahme mit dem Ziel der Rückgruppierung ist bestenfalls das letzte Mittel vor der Auflösung des Arbeitsvertrages.

Da es sich um Heilungsbewährung handelt, ist nach dem Sprachgebrauch der Anhaltspunkte mit einer Heilung zu rechnen, die allerdings länger als 6 Monate dauert. Und spätestens dann auch wieder mit der vollen Einsatzfähigkeit der betroffenen Person. Ein Behinderter darf aber auch nicht benachteiligt werden (GG, SGB IX, AGG).
Meines Erachtens hat der öffentliche AG eine vorübergehende, Behinderungsbedingte Minderleistung in Kauf zu nehmen. Soll er halt Minderleistungszuschuß beim IA beantragen, steht nicht nur der freien Wirtschaft zu.
Und BEM gegen den Willen des Betroffenen geht nicht. der Betroffene wird ja wohl hoffentlich mit machen, denn ohne dies kann der AG vieles tun, was dem AN nicht gefällt. Wenn der AN mitmacht, kann er aber auch mit steuern!

Wie gesagt, Ziel ist der ERHALT des Arbeitsplatzes!!


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