Mitwirkung ohne schwerbehinderte Bewerber (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 20.11.2007, 11:15 (vor 6020 Tagen) @ wozim

Hallo,

erst einmal ein Danke und ein Lob an den BR, welcher hier bemüht ist sich für die Belange und auch die Interessen und auch die Rechte der SchwbV einzusetzen. Vor allem aber dafür, dass er offensichtlich auf gute vertrauensvolle Zusammenarbeit bemüht ist und diese auch umsetzt.

So nun zum Thema selbst.

Die SchwbV erhebt hier Ansprüche welche so nicht mit dem SGB IX in Gänze begründbar sind.

Ja, der AG muss bei der Besetzung/Planung neuer Stellen die SchwbV gem § 81 (1) einbeziehen.

§ 81 Satz 1 lautet:
Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
§ 81 Satz 6 lautet:
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
In diesen Prüfungsprozess ist die SchwbV somit gem. § 95 (2) einzubeziehen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob ggf. bereits im Betrieb beschäftigte Schwerbehinderte für die Stelle geeignet sind und bei entsprechender Berücksichtigung beschäftigungsgesichert werden können. Auch hierbei ist die SchwbV gem. § 95 (2) zu beteiligen.

Über Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter ist die SchwbV unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unterrichten. Sofern unter den Bewerbern auch nur eine Bewerbung eines Schwerbehinderten/Gleichgestellten ist, hat die SchwbV das Recht die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber zu sehen ebenso das Teilnahmerecht an allen Bewerbungsgesprächen. Hintergrund ist hier, dass die SchwbV die Möglichkeit hat vergleichen zu können, dass hier keine Unterschiede erfolgen.

Liegen keine Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter vor, kenne ich keine Rechtsgrundlage der SchwbV für die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen bzw. Teilnahmerecht in den Bewerbungsgesprächen.

Eine abweichende Regelung kann es geben, sofern es um die Besetzung einer Führungsposition geht. Hier sehe ich einen Anspruch der SchwbV gem. § 95 (2) gehört/eingebunden zu werden (Möglichkeit der Stellungnahme), da diese ja ggf. auch Schwerbehinderte führt. Hier könnte es ja Gründe geben z.B. bekannte negative Einstellung zum Thema Schwerbehinderung.

Es gab im diesem Jahr hier auch keine Änderung im SGB IX. Auch im AGG welches in diesem Jahr in Kraft trat, sehe ich keine Rechtgrundlage für diese Forderungen der SchwbV.

In der BR-Sitzung hat die SchwbV aber das Recht alle Unterlagen einzusehen und sich auch zu allen Punkten/Fakten/Bewerbern zu äußern und auch ggf. Vorschläge hinsichtlich der


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