Mitwirkung ohne schwerbehinderte Bewerber (Einstellung)

wozim, Thursday, 22.11.2007, 07:19 (vor 6019 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
»
» So nun zum Thema selbst.
»
» Die SchwbV erhebt hier Ansprüche welche so nicht mit dem SGB IX in Gänze
» begründbar sind.
»
» Ja, der AG muss bei der Besetzung/Planung neuer Stellen die SchwbV gem §
» 81 (1) einbeziehen.
»
» § 81 Satz 1 lautet:
» Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit
» schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos
» oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden
» können.

» § 81 Satz 6 lautet:
» Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die
» Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93
» genannten Vertretungen an.

» In diesen Prüfungsprozess ist die SchwbV somit gem. § 95 (2)
» einzubeziehen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob ggf. bereits im Betrieb
» beschäftigte Schwerbehinderte für die Stelle geeignet sind und bei
» entsprechender Berücksichtigung beschäftigungsgesichert werden können.
» Auch hierbei ist die SchwbV gem. § 95 (2) zu beteiligen.
»
» Über Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter ist die SchwbV
» unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unterrichten. Sofern unter den
» Bewerbern auch nur eine Bewerbung eines Schwerbehinderten/Gleichgestellten
» ist, hat die SchwbV das Recht die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber zu
» sehen ebenso das Teilnahmerecht an allen Bewerbungsgesprächen. Hintergrund
» ist hier, dass die SchwbV die Möglichkeit hat vergleichen zu können, dass
» hier keine Unterschiede erfolgen.

Alle angesprochenen Punkte werden vom AG ohne Aufforderung erfüllt. Er ist normalerweise sehr um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bemüht.

Bemerken möchte ich noch, dass wir ein Forschungsunternehmen mit einer sehr hohen Mitarbeiterfluktuation sind.
100 bis 150 Einstellungen pro Jahr (meist Doktoranden, Stipendiaten, Postdocs).


»
» Liegen keine Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter vor, kenne ich
» keine Rechtsgrundlage der SchwbV für die Einsichtnahme in die
» Bewerbungsunterlagen bzw. Teilnahmerecht in den Bewerbungsgesprächen.

Da auf ca. 90% aller ausgeschriebenen Stellen keine Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, ist dem AG der Zeitaufwand für die zusätzlichen Erörterungen auf Dauer einfach zu hoch.
»
» Eine abweichende Regelung kann es geben, sofern es um die Besetzung einer
» Führungsposition geht. Hier sehe ich einen Anspruch der SchwbV gem. § 95
» (2) gehört/eingebunden zu werden (Möglichkeit der Stellungnahme), da diese
» ja ggf. auch Schwerbehinderte führt. Hier könnte es ja Gründe geben z.B.
» bekannte negative Einstellung zum Thema Schwerbehinderung.
»
» Es gab im diesem Jahr hier auch keine Änderung im SGB IX. Auch im AGG
» welches in diesem Jahr in Kraft trat, sehe ich keine Rechtgrundlage für
» diese Forderungen der SchwbV.
»
» In der BR-Sitzung hat die SchwbV aber das Recht alle Unterlagen einzusehen
» und sich auch zu allen Punkten/Fakten/Bewerbern zu äußern und auch ggf.
» Vorschläge hinsichtlich der

Die Teilnahme an den BR-Sitzungen nimmt unsere SBV leider sehr selten wahr. Das dürfte auch mit ein Grund sein, weshalb sie alle Unterlagen, auch ohne schwerbehinderte Bewerber, bekommen möchte.

Im Augenblick beharren beide Seiten auf ihren Standpunkten. Mal sehen, was sich ergibt.

Noch einmal vielen Dank!


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