Mitwirkung ohne schwerbehinderte Bewerber (Einstellung)

Charly Braun, Wednesday, 28.11.2007, 12:26 (vor 6011 Tagen) @ wozim

Werter Interessenvertreter,

hinsichtlich Deiner Ausführungen darf ich auf die Rechtspflicht des Betriebsrates etc. im Sinne des § 99 I ud II SGB IX hinweisen, wonach die dort genannten Institutionen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen müssen. Vor diesem Hintergrund darf ich auf die Ausführungen des § 95 II SGB IX, insbesondere auf Satz 3 verweisen. Hier ist unstreitig der Willensbekundung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Schwerbehindertenvertretung das Recht zur Einsicht in die Entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen hat und an allen Vorstellungs- [und Abschluss]gesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbern teilzunehmen.
Weitere Normenregelungen in der Sache sollten doch allen Interessenvertretern im täglichen zwischenmenschlichten Miteinander zum Wohle und Interesse der "schutzbefohlenen" Kolleginnen und Kollegen geläufig sein und auch entsprechend gelebt und angewendet werden, weshalb hier nicht weiter darauf hingewiesen werden muss.
Beste Grüße
Charly Braun


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