Mitwirkung der SBV ohne schwerbehinderte Bewerber (Einstellung)

Wolfgang E., Thursday, 29.11.2007, 18:36 (vor 6011 Tagen) @ wozim

» Nach ihrem letzten Seminar verlangt unsere SBV vom AG, generell alle Bewerbungsunterlagen im Vorfeld zu erhalten, damit sie prüfen kann, ob Bewerbungen schwerbehinderter Kandidaten vorliegen...

Da hat die SBV auf dem Seminar wohl etwas ganz offensichtlich missverstanden. Die Auffassung des BMAS zur Beteiligung der SBV in Stellenbesetzungsverfahren ist nachzulesen in seiner SGB IX-Broschüre mit "Fragen und Antworten zur Praxis". Demnach ist schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX grundlegende Voraussetzung für das Recht, alle Bewerbungsunterlagen einzusehen, dass es wenigstens eine Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen für die freie Stelle gibt, was Bernhard ja bereits zutreffend erwähnte. Nur in diesem Fall ist die SBV gefordert, die Bewerbungsunterlagen zu vergleichen und eine "begründete Stellungnahme" abzugeben.

» Wir finden keine rechtliche Grundlage. Die SBV bezieht sich nur auf Aussagen des letzten Seminares und eine Änderung des SGB IX mitte diesen Jahres.

Im Jahre 2007 wurde lediglich § 20, § 21 und § 143 SGB IX geändert. Keine dieser drei Vorschriften betrifft auch nur ansatzweise das Stellenbesetzungsverfahren.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion