Re: Schwerbehindertenvertretung vertritt Arbeitgeber!!! (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 08.12.2004, 18:11 (vor 7082 Tagen) @ Martin

Hallo Martin,

zum einen, das Integrationsamt soll sehrwohl auch Vermittel sofern es
Problem zwischen Schwerbehinderten und der SchwbV gibt. Weiter gibt es
auch die Integrationsfachdienste welche hier unterstützend helfen können.
Du erreichst diese über das Integrationsamt.

Weiter, der AG MUSS in jedem Falle bei Probleme welche zur Gefährdung des
Beschäftigungsverhältnis führen KÖNNEN, den § 84 SGB IX beachten und
umsetzen. Sollte es hier Probleme geben sollte ebenfalls das
Intergrationsamt vermitteln. Weiter ist die Nichtbeachtung des § 84 SGB
IX auch ein Hemmniss bei einer möglichen Kündigung eines
Shwerbehinderten. Auch hierüber sollte man mit dem Integrationsamt reden.
Ichhabe in diesem Jahr auch mit diesem Argument eine Zustimmung des
Inetgrationsamtes zur Kündigung verhindert.

Leider musste ich in diesem Zusammenhang (§ 84) aber auch feststellen,
dass auch hier bei den Inetgrationsämter nicht alles stets optimal läuft.
Doch nach einem Gespräch mit der Leitung des Integrationsamtes lief es
optimal, siehe Ergebnis.

Auf alle Fälle wäre es ein Thema in einem mögliche
Kündigungsschutzprozess. Weise aber auch noch einmal sowohl den BR/MAV
wie auch die SchwbV darauf hin, dass es zu ihren gesetzliche Aufgaben
gehört, dass sie darauf achten und dringen, dass ALLE Gesetze, also auch
das SGB IX und hier der § 84 Beachtung und Anwendung finden.

Bernhard

PS: Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes/Arbeit ist der § 81 SGB IX zu
beachten.

Der BR/ die MAV ist auch bei Schwbs stets einzubinden wie bei jedem
Arbeitnehmer. Die SchwbV ist nur ebenfalls einzubinden (§ 95 SGB IX) und
zwar vor dem BR/ der MAV, die Stellungnahme der SchwbV ist dem Vorgang
des BR/ der MAV beizufügen. Ohne diese ist der Vorgang unvollständig und
kann aus diesem Grund an den AG zur Verfolständigung zurückgegeben werden
ohne das er bearbeitet werden muss. Weiter ist bei einer Versetzung
(Zuweisung einer neuen Arbeits/eines neuen Arbeitsplatzes) die
Missachtung des SGB IX §§ 81/84/95/ ein Verweigerungsgrund für den BR/
die MAV. Verstoß gegen ein Gesetz.


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