Inhalt einer PR-Geschäftsordnung: Entscheidungsdelegation? (Umgang mit BR / PR)
» Ich würde den Personalrat konkret nach der Rechtsgrundlage im BPersVG fragen.
» Keine Chance bisher...zeigt sich absolut störrisch: "das geht mich nichts an..."
Da läuft einiges schief, worauf Bernhard ja schon hingewiesen hat. Und mit dem gesetzlichen Gebot der engen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] SGB IX hat das alles wenig zu tun.
Wenn es ein Ausschuss des Personalrats sein sollte und wenn es außerdem für die Übertragung an einen Ausschuss "zur selbständigen Entscheidung" eine Rechtgrundlage geben sollte, dann müsste natürlich auch dort Beschlussfähigkeit des Ausschusses vorliegen. Sonst geht das nicht! Und in Ausschüssen hat die SBV absolutes Teilnahmerecht nach der Rechtsprechung.
Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, wonach Aufgaben örtl. Personalräte "zur selbständigen Entscheidung" delegiert werden könnten nach dem BPersVG. Ich würde hier bei der Stufenvertretung nachfragen.
Soweit ersichtlich, können nur Auschüsse zur "selbständigen Entscheidung" für Beteiligungsangelegenheiten, die als "Verschlußsache" ganz bestimmter Geheimhaltungsgrade eingestuft sind, gebildet werden, und das auch nur bei ganz bestimmten Bundesbehörden, nicht aber bei den den Mittelbehörden nachgeordneten Bundesbehörden (§ 93 BPersVG).
Auch gibt es, anderes als beispielsweise in § 27 Abs. 2 BetrVG, im Personalvertretungsrecht des Bundes, keine vergleichbare Vorschrift zur Übertragung von Aufgaben zur "selbständigen Erledigung" auf einen Ausschuss.
Ebenso gibt es, anders als etwa in § 72 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg -LPVG-BW, im Personalvertretungsrecht des Bun