G SBV (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 31.07.2008, 19:31 (vor 6656 Tagen) @ dirkdt

Hallo „dirkdt“,

die Rechtsgrundlage zur Bildung einer GSchwbV ist der § 97 SGB IX i.V. mit § 94 und SchwbVWO zweiter Teil § 22.

„§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung“

§ 97 (1)1 Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. 2 Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Es ist hier also erst einmal die Frage zustellen, gibt es einen GBR> Wenn dem so ist wird auf dieser Ebene die GSchwbV gewählt.

Wichtig:
Ist ein Gesamtbetriebsrat oder ein Gesamtpersonalrat errichtet, MUSS eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt werden (Abs. 1 Satz 1).

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), sind die VPSchwb. Diese dürfen auch die Kandidaten vorschlagen. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Dieses alles findest Du im § 94.

§ 97 (7)
§ 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Massgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.


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