G SBV (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 31.07.2008, 20:21 (vor 6656 Tagen) @ dirkdt

Hallo "dirkdt",

» Ein GBR ist vorhanden. Wenn ich dich richtig verstehe, wäre jetzt zu prüfen
» ob in den einzelnen Betriebe SchwbV vorhanden sind.
Ja, stimmt so!

» Sollte dies nicht der » Fall sein ist automatisch die SchwbV des Betriebes als GSchwbV
» anzusehen, » auch ohne Wahl und Ansprechpartner für die einzelnen Betriebe>
Ja, stimmt so! § 97 Abs. 1 Satz 2: Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr. Sie nimmt dann für die Betriebe ohne SchwbV dann dort auch die Aufgabe der SchwbV wahr.

Wichtig ist hier aber: Sie nimmt die Aufgaben „nur“ wahr, ist also nicht gewählt.
Folge: Wird dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem Weiteren Betrieb eine SchwbV gebildet, muss eine GSchwbV gewählt werden, da ja noch keine gewählt wurde. Es gab ja „nur“ eine SchwbV (örtl.) welche die Aufgaben der GSchwbV wahrnimmt.

» Sind mehrere SchwbV vorhanden ist dann die Wahl zwingend notwendig.
Ja, stimmt auch so!

» Jetzt meine Frage, setzt sich dann der GSchwbV aus den Personen der
» SchwbV der einzelnen Betriebe zusammen>
Nein, sie muss gewählt werden, siehe oben (aktives Wahlrecht).

» Ist es also auch möglich als Stellvertreter einer SchwbV dem GSchwbV
» anzugehören oder gar den Vorsitz zu führen>
Siehe oben (passives Wahlrecht)

» Wie ich schon erwähnt hatte, habe ich das Gefühl, das die Bildung eines
» GschbV in unserem Bereich nicht gern gesehen wird, auch nicht von dem
» GschwbV der anderen Bereiche inklusive der KSchwbV.
Spielt keine Rolle, siehe oben (Pflicht zur Wahl, sofern ein GBR für diese Unternehmen/ Unternehmensbereich besteht). Also, dort wo es ein GBR gibt, muss auch eine GSchwbV gebildet/gewählt werden. Die KSchwbV sollte hier zum einen unterstützen und auf die Wahl der GSchwbV hinwirken.

» Ist die Wahl auch außerhalb der gesetzlichen Vorschriften, aufgrund einer
» fehlenden GSchwbV, möglich>
Ja, es verhält sich hier genau wie bei den örtl. Wahlen, also der Wahl der SchwbV.

» Was heißt VPSchwb>
Vertrauensperson der Schwerbehinderten, wird oft auch SBV abgekürzt. GVPSchwb also Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten.

Bitte lese doch einmal hier! Dort findest Du das Wichtige zum Thema Wahl. Weiter auch einmal die Suchfunktion mit den hier zutreffenden "Suchbegriffen" nutzen.

Es ist auch unbedingt notwendig einmal die entsprechenden §§, also 94 und 97 und den jeweligen Kommentare hierzu und die Wahlordnung (SchwbVWO) zu lesen.

Beim IA (Integrationsamt) gibt es weiter auch Wahlbroschüren und auch SchwbVWO.


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