Re: Arbeitszuteilung für schwerbehinderte Beschäftigte und Fehlzeiten (Allgemeines)
Bei schwerbehinderten Mitarbeitern hat der Arbeitgeber bei derartigen Schwierigkeiten möglichst frühzeitig u.a. die SBV und den PR einzuschalten (§ 84 Abs. 1 SGB IX).
Außerdem ist der Arbeitgeber bei "entsprechenden Fehlzeiten" nach § 84 Abs. 2 SGB IX n.F. zum sog. betrieblichen Eingliederungsmanagement gesetzlich verpflichtet, um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Näheres dazu unter
www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/eingliederungsmanagement/index.html