Frage nach Gleichstellung (Gleichstellung)

hackenberger, Tuesday, 04.11.2008, 19:51 (vor 5673 Tagen) @ fraggleich

Hallo,

das Du arbeitsuchend bist, war nicht erkennbar. Dann will ich hier einmal antworten.

Also, es gibt 2 Gründe für eine Gleichstellung.

1. Zum Erhalten eines bestehenden Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnisses welches aus Gründen der Behinderung gefährdet ist. In diesen Fällen ist i.d.R. die Gleichstellung an das bestehende Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Dieses ergibt sich auch aus den Tatsachen, dass der betroffene Arbeitsplatz auf behinderungsgerechte Gestaltung/ Eignung geprüft wird und auch der betroffene AG hier gehört wird. Aber auch aus der Tatsache, dass ein rechtskräftig gekündigtes/ beendetes, also nicht mehr bestehendes Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis ja nicht mehr gegen Verlust/ Erhalt geschützt werden muss.

Weiter ist aber auch i.d.R. immer ein verpflichtender Hinweis im Bescheid der Arbeitsagentur enthalten, dass man jede Veränderungen welche mit der Antragstellung im Zusammenhang stehen der ausstellenden Behörde/ Verwaltung angezeigt werden muss. Hierunter fällt auch ein Arbeitsplatz/-geberwechsel.

2. Als arbeitsuchender, wenn man nur so ein Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis erlangen kann.

Der Grund der Gleichstellung und damit auch den Zeitraum der Geltung ist aus den Bescheid ersichtlich.

» Mein neuer Arbeitgeber stellt jetzt die Frage nach einer Gleichstellung
» oder ob mir gesundheitliche Einschränkungen bekannt sind, die sich auf die
» künftige Tätigkeit auswirken könnten. Müssen diese Fragen wahrheitsgemäß
» beantwortet werden>

Die Frage nach dem Vorliegen einer Behinderung/Gleichstellung muss man nach geltender Rechtsmeinung heute nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten, also kann die Unwahrheit gesagt werden, da solche Fragen regelmäßig als diskriminierend angesehen werden können.

Bei 2 Teil deiner Frage „ob mir gesundheitliche Einschränkungen bekannt sind, die sich auf die künftige Tätigkeit auswirken könnten“ muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Hier ist das belügen nicht erlaubt, sagt man hier die Unwahrheit, kann der AG den Arbeitsvertrag erfolgreich anfechten.

Bitte immer ruhig Kontakt mit den SchwbV der Betriebe aufnehmen, sobald man eine Bewerbung abgeben hat. Dann kann man mit dieser besprechen ob man sich gleich auch gegenüber dem AG wegen der vorliegenden Behinderung offenbaren soll.


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