Einladung zum Bewerbungsgespräch - hier mal andersrum (Einstellung)

hackenberger, Friday, 14.11.2008, 18:42 (vor 5659 Tagen) @ Gundi

Hallo Gundi,

vorerst einmal die Frage: Kann es sein, dass Du diese Anfrage (Erstellt am 16.10.2008 - 22:34 Uhr von sarmale) bereist in einem anderen Forum gestellt hast, da sie vom Tenor dieser entspricht>


Nun aber zu Deiner Frage: Im Öffentlichen Dienst müssen schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Einzige Ausnahme, grundsätzliche und offenkundige Nichteignung. Diese ist hier ja aber nicht gegeben.

Das Thema Bezahlung/ Besoldung kann ja im Vorstellungsgespräch geklärt werden, ggf. auch gleich zu Beginn.

Man kann höchsten bei der Bewerberin anfragen, ob ihr bekannt ist, dass sie hier dann ggf. eine negative Einstufung in eine entsprechende niedrigere Besoldungsstufe akzeptieren muss, sofern sie hier eingestellt werden würde. Ob sie auch unter diesen Bedingungen ihre Bewerbung weiterhin aufrecht erhalten würde. Dieses sollte dann aber schriftlich erfolgen, damit man das Ganze auch belegen kann.

Es ist übrigens nicht die Aufgabe einer SchwbV/ HSchwbV dem AG mitzuteilen schwerbehinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Ganz besonders auch, weil diese mit dem Gesetz nicht vereinbar ist.

Es ist weiter auch nicht die Entscheidung einer SchwbV/ HSchwbV festzustellen, dass die angestrebte Entlohnung/ Besoldung zu hoch ist bzw. der/die Bewerber völlig überqualifiziert ist. Die Aufgaben der SchwbV ergeben sich aus § 95 SGB IX.

Der von Dir gewünschte Rat lautet also: Gem. SGB IX § 95 sich dafür stark zu machen, dass die geltenden Gesetze/ Erlasse und Verordnungen eingehalten werden. In diesem Falle, im öffentl. Dienst schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.

Die Nichteinladung wäre auch ein Verstoß gegen das AGG.

PS: Der GdB wird nicht mehr in "%" angeben, einfach nur noch GdB xx


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