Arbeitszeit von gleichgestellten behinderten Beamten in NRW (Gleichstellung)

Wolfgang E., Tuesday, 23.12.2008, 11:20 (vor 6510 Tagen) @ mephisto1964

» Hat der gleichgestellte Kollege einen Anspruch auf eine 40 Std Woche (Regelarbeitszeit in NRW 41 Stunden) oder ist diese Regelung erst ab einem GdB von 50 anzuwenden>

Nein! Wegen einer Gleichstellung alleine hat ein Beamter in NRW keinen Anspruch auf eine ermäßigte Arbeitszeit von 40 WoSt. Eine ermäßigte Regelarbeitszeit von 40 WoSt (55 LJ) oder 39 WoSt (60 LJ) haben allerdings ältere Beamte, die behinderungsunabhängig ist.

Bernhard ist zuzustimmen, dass § 124 SGB IX auch für gleichgestellte behinderte Beamte gilt. Der Beschluss des VGH Hessen vom 13.03.2007, 1 UE 2040/06, wurde bestätigt vom BVerwG, Beschl. vom 30.01.2008, 2 B 59/07.

Was für Landesbeamte Regelarbeitszeit und was für Landesbeamte Mehrarbeit ist, wird ausschließlich durch das Landesbeamtenrecht definiert und nicht durch Bundesrecht festgelegt. Beträgt die Regelarbeitszeit für gleichgestellte behinderte Beamte in NRW wie angegeben 41 WoSt oder weniger (§ 2 AZVO NRW), dann ist als Mehrarbeit jeweils die Zeit anzusehen, die über die jeweils geltende altersabhängige Regelarbeitszeit hinausgeht.

Die gleichgestellten behinderten Beamten sind daher auf ihr Verlangen von der Mehrarbeit, die über die nach Landesrecht in NRW festgelegte altersabhängige Regelarbeitszeit hinausgeht, freigestellt (§ 124 SGB IX).

Für schwerbehinderte Beamte beträgt die Regelarbeitszeit je nach Alter bzw. Grad der Behinderung 39 oder 40 Wochenstunden (§ 2 Arbeitszeitverordnung NRW).

Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO NRW).

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