Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW (Gleichstellung)
Hallo Dieter,
nochmals zur Klarstellung, auch Gleichgestellte egal ob gleichgestellte Beamte oder gleichgestellte Angestellte/ Arbeiter haben den Anspruch aus § 124 "Freistellung von Mehrarbeit". Das SGB IX macht hier keine Unterschiede. Der entsprechende § im SGB IX ist hier der § 68 (3) SGB IX
Weiter, selbstverständlich können auch Beamte gleichgestellt werden. Siehe hierzu auch unter A-Z Gleichstellung für behinderte Beamte.
Man muss hier nur dann ggf. die Gleichstellung mit anderen Argumenten begründen. Diese können u.a. sich aus § 81 (4) ergeben. Aber auch, dass ohne die Gleichstellung Beamte aus Gesundheitsgründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden sollten/könnten und man dieses nach einer Gleichstellung unter Bezug auf § 81 (4) abwenden kann.
Vergleichbares gilt für Beschäftigte welche einen anderweitigen besonderen Kündigungsschutz haben, z.B. Mandatsträger wie BR/SchwbV aber auch Frauen gem. dem Mutterschutz.
Es gilt aber auch hier immer wieder der Grundsatz: Gleichstellung nur bei aus Gefährdung des Beschäftigungs-/Dienstverhältnis aus Gründen welche in der Behinderung liegen.
Dann muss man sich weiter wie bei entsprechenden Anträgen immer:
-> Warum Gleichstellung>
-> Wo sind die (welche) in der Behinderung liegenden/ sich aus der Behinderung ergebenen Gründe>
-> Was muss erfolgen um die Gefährdung abzuwenden>
-> Was will ich mit der Gleichstellung genau erreichen>
-> Ist mit einer Gleichstellung die Gefährdung abzuwenden>
-> Ist der Arbeitsplatz behinderungsgerecht/ bzw. kann er entsprechend gestaltet werden>
-> Ist nach Gleichstellung durch Versetzung auf einen anderen geeigneter Arbeitsplatz, ein behindertengerechter/ leidensgerechten Arbeitsplatz erlangbar>
Die Rechtsgrundlagen sind immer §§ 2, 68 und 81 SGB IX
Bitte aber nun nicht Mehrarbeit und Regelarbeitszeit verwechseln.
Einen Unterschied in der Behandlung kann es geben beim Thema Arbeitszeit (Regelarbeitszeit) bei gleichgestellten Beamten/ Angestellten.
Es gibt Bereiche im öffentlichen Dienst in welchen man bei der Anhebung der Regelarbeitszeit auf 41 bzw. 42 Wochenstunden, schwerbehinderte Beamten/ Angestellte hiervon per entsprechender Reglungen/ Erlasse usw. ausgenommen hat.
Hier ist dann die Rechtsgrundlage nicht das SGB IX und somit ergibt sich hier auch nicht die Pflicht des AG/ Dienstherren gem. § 68 (3) diese auf Gleichgestellte anzuwenden.