Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW (Gleichstellung)

hackenberger, Thursday, 17.07.2008, 10:53 (vor 6669 Tagen) @ mephisto1964

Hallo Dirk,

erst einmal Willkommen in unserer Runde:flower:

Du hast unsere Bitte, immer erst einmal die Suchfunktion - Suchbegriff = [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Mehrarbeit]Mehrarbeit[/link] - zu nutzen offenbar überlesen. Denn dieses Thema hatten wir schon mehrfach. Weiter findest Du auch alles Wichtige zum Thema unter A-Z "Mehrarbeit"

Es gilt die Grundsatzformel, dass alles was über die arbeitsvertragliche Zeit hinausgehende, als Mehrarbeit anzusehen ist. Bei Beamten in Vollzeit in NRW wäre dieses in diesem Falle alles was über die Regelarbeitszeit in NRW 41 Stunden hinausgeht. Weiter, Mehrarbeit muss als solche vom AG angeordnet werden und unterliegt der Mitbestimmung durch BR/PR und der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.

Siehe auch den hier anwendbaren Beschluss des [link=http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/46feb81a4b86d4cac12572c10036c810>OpenDocument]Hessischen Verwaltungsgerichtshofs[/link] Kassel

Grundsätzlicher Hinweis: Schwerbehinderte/ Gleichgestellte haben auch aus § 124 SGB IX keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine 40 Std.-Woche. Es kommt immer auf die betriebsübliche Arbeitszeit lt. ArbV/TV an. So kann es auch eine 48 Std.-Woche möglich sein, 6 x 8 Std. (Mo-Sa je 8 Std.), sofern ein entsprechender ArbV/ TV der diese Arbeitszeit als Regelarbeitszeit beinhaltet zu Grunde liegt.

Im [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] heißt es in der Rn. 12 zum § 124 wie folgt:

Deshalb ist jegliche Form von Überarbeit im Sinn von Überstunden und Überschichten als Mehrarbeit im Sinne von § 124 anzusehen. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, gleich ob sie täglich oder wöchentlich zu berechnen ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene Acht-Stunden-Grenze kann dann als zusätzliches Korrektiv gegen Festlegungen zulasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers dienen (ebenso GK-SGB IX / Großmann a. a. O. und Hauck / Noftz / Masuch, Rdnrn. 6–10, beide allerdings unter Abstellen auf die wöchentliche Arbeitszeit als Maßstab; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 3; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 4; Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Jeschke § 18 Rdnr. 52).


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