Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 01.02.2005, 13:57 (vor 7026 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,
hier noch ein Nachtrag:
Schwerbehindertenvertretung: Bei Verhinderung der Vertrauensperson und ihres Vertreters kann ein weiterer Stellvertreter herangezogen werden

Ist sowohl die Vertrauensperson als auch das ihn unterstützende stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl verhindert, so sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl wahrzunehmen. Das gilt allerdings nur, wenn in dieser Zeit Tätigkeiten in der Schwerbehindertenvertretung anfallen, und nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls. Einer Zustimmung oder Freistellung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Der Sachverhalt:
In dem Betrieb des Arbeitgebers sind rund 300 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Die in diesem Betrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Die Vertrauensperson ist nach § 96 Abs.4 S.2 SGB IX von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie zieht das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben nach § 95 Abs.1 S.4 SGB IX heran.
Die Schwerbehindertenvertretung war der Auffassung, dass bei Erforderlichkeit ein weiterer Stellvertreter mit der nächst höheren Stimmzahl zur Erledigung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen werden könne. Darüber habe sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu entscheiden. Die auf Unterlassung und Feststellung gerichteten Anträge der Schwerbehindertenvertretung hatten in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Auf die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Beteiligten wies das BAG die Anträge zurück.
Die Gründe:
Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung können zwar von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmzahl wahrzunehmen sein. Die Vertretung setzt aber voraus, dass in der Zeit der Verhinderung der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen. Das hat die Schwerbehindertenvertretung im Streitfall nicht vorgetragen.
BAG 7.4.2004, 7 ABR 35/03


Bernhard


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