Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson (Allgemeines)

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Tuesday, 01.02.2005, 15:38 (vor 7026 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,
prinzipiell hat Bernhard recht.
Zu beachten ist dabei aber, dass das ergangene Urteil vor der Novellierung bzw. vor Inkrafttreten am 1.5.2004 gesprochen wurde.
Stellvertreter konnten vorher nur als Abwesenheitsvertretung herangezogen werden, und zwar der Reihe nach.
D.h. wenn die VP abwesend war, wurde die erste Stellvertretung herangezogen. Ist diese erkrankt oder ebenfalls abwesend, dann die 2. Stellvertretung.
Nach neuem Recht sieht das etwas anders aus.
Pro 100 Behinderte kann jeweils eine Stellvertretung zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden.
Würde heißen, bei 300 Behinderten eine Freistellung der VP (ab 200), 1.Stv, 2.Stv und wenn vorhanden 3.Stv. zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Vergleiche hierzu § 95 Abs. 1, 2. Unterabsatz.
Beachte auch, dass die Heranziehung zubestimmten Aufgaben die Abstimmung untereinander einschließt, was soviel heißt wie etwa gemeinsame Besprechung, Beratung usw. Die Heranziehung muß dem AG mitgeteilt werden (Unterrichtung)

Auch hat sich der Tenor geändert. Hieß es früher einmal wie oben beschrieben bei Abwesenheit (Uraub, Krankheit), so heißt es jetzt Verhinderung durch Abesenheit oder durch Wahrnehmung anderer Aufgaben.
Hierzu § 94 Absatz 1, Satz 1.

Ich hoffe, das hilft dir etwas weiter.
Grüße
Jürgen


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