Informationspflicht der SBV an die Mitarbeiter (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Wednesday, 04.02.2009, 13:55 (vor 5570 Tagen) @ Schorla73

Hallo Schoral73,

die SchwbV ist im Gegensatz von BR/PR vor Aufhebungsverträgen gem. § 95 (2) zu beteiligen.

Das IA ist aber nicht zu beteiligen. Entsteht der Aufhebungsvertrag auf Betreiben/ Initiative des AG, wäre hier auch § 84 (1) zu beachten.

» Da sich hier im Hause die Aufhebungsverträge häufen, habe ich dazu eine
» Information (über Verhalten, Folgen usw.) hinterlegt.
Auf Grund des o.a. Hinweises ist es schon OK und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die SchwbV auf ihren Intranetseiten auch Hinweise zu dem Thema, also zu ihren Aufgaben/ Rechten und Pflichten des AG macht.

Siehe zu den Aufgaben der SchwbV i.V. mit Aufhebungsverträgen auf dieser Webseite, in der rechten Spalte (grau hinterlegt).

Die Nichtbeteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) könnte ggf. einen Anfechtungsgrund wegen unangemessener Benachteiligung §§ 307 Abs 2, 310 Abs 3 BGB sein und weil einem schwerbehinderten AN bei Abschluss Nachteile gem. § 117 SGB IX entstehen können und die SchwbV im Rahmen ihrer Beteiligung gem. § 95 (2) den Schwerbehinderten hierauf hingewisen hätte.

Personalchefin (AG) und PR sind gegenüber der SchwbV nicht weisungsbefugt. Die SchwbV ist in ihrem Handeln alleine ihrem Gewissen unter Beachtung des SGB IX verantwortlich.

Ist die Personalchefin (AG) mit dem Handeln der SchwbV nicht einverstanden, muss sie die Gerichtsbarkeit bemühen um Änderungen zu erwirken.

Zum Schluss noch meinen Tipp bei solchen oder vergleichbaren Aussagen des AG:
Diesen immer bitten er möge euch doch schriftlich die Rechtsgrundlage für seine Aussagen darlegen. Auch damit ihr diese ggf. rechtlich prüfen lassen könnt. Ich denke, dass bei einem solchen Handeln, der größte Teil der Forderung des AG entfallen.

Kontextlinks:
Fachliteratur
Rechtsprechung


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