Europäischer Gerichtshof > Anspruch auf Jahresurlaub (unverfallbar?) (Lektüre / Gesetze)

WoBi, Monday, 09.02.2009, 08:41 (vor 5565 Tagen) @ jp

» Interessant wäre dies ja auch für MitarbeiterINNEN die im Arbeitsleben stehen und wegen Langzeitkrankheit ihren Urlaub bis zum 30. März nicht antreten können!:-P

Hallo jp,

der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn er wegen längerer Krankheit im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte. Der EuGH verbesserte außerdem die Möglichkeiten ihn abzugelten, wenn er nicht mehr genommen werden kann.

Auszug Pressemeldung:
"Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede Möglichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde."
http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp09/aff/cp090004de.pdf

Wenn noch im Arbeitsverhältnis, ist der Urlaub zu gewähren und kann nicht ausbezahlt werden - Bundesurlaubsgesetz. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist z.B. durch Kündigung oder Rente, ist der Urlaub abzugelten.

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Gruß
Wolfgang


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