Europäischer Gerichtshof > Anspruch auf Jahresurlaub (unverfallbar?) (Lektüre / Gesetze)

Heinz SBV, Monday, 09.02.2009, 22:59 (vor 5564 Tagen) @ hackenberger

Hallo "jp", Wolfgang, hallo Bernhard,

dazu habe ich noch einige Infos.

Für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen gilt, dass diesen auch ein Arbeitnehmer erwirbt, der während des ganzen Jahres krankgeschrieben war. Zudem verfällt nicht genommener Urlaub nicht, sondern ist nachzugewähren beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.02.2009 (Az.: 12 Sa 486/06) in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: Rs. C-350-06) entschieden. Die Revision ist zugelassen!

Hier Pressemitteilung vom 02.02.2009 des LAG Düsseldorf


und hier noch eine im Hinblick auf die LAG Entscheidung weitere aktualisierte Info
EuGH: Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte EuGH: Jahresurlaub darf nur verlustig gehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, ihn zu nehmen.


Herzliche Grüße

Heinz


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